Terms

§ 1
Vertragsgrundlagen

  1. Der Vertrag kommt zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zustande. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn und soweit dies im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde. Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann ausschließlich, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender Klauseln des Käufers seine Leistungen vorbehaltlos ausführt.

  2. Alle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, die zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

  3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2
Angebot/Angebotsunterlagen

  1. Der Verkäufer hält sich an seine Angebote 14 Tage gebunden. Die Angebote des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt von Verfügbarkeit und Lieferungsmöglichkeit.

  2. Ist die Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Verkäufer dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.

  3. Der Verkäufer behält sich an von ihm gefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

  4. Proben, Fotografien und Muster stellen Anschauungsstücke für die annähernden Eigenschaften hinsichtlich Qualität und Abmessungen dar. Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, beinhaltet die Zuverfügungstellung von Proben, Fotografien und Mustern durch den Verkäufer keine Garantie entsprechender Eigenschaften beim Liefergegenstand.

§ 3
Lieferung

  1. Altpapier wird, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, lufttrocken geliefert. Als lufttrocken gelten Lieferungen, deren Feuchtigkeit – bei einer normalen relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % und einer Normaltemperatur von 20˚ Celsius den jeweils gültigen Wert in der vom Europäischen Komitee für Normierung als EN 643 herausgegebene „Liste der europäischen (CEPI/B. I. R.) Standardsorten und ihre Qualitäten“ in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung, nicht übersteigt. Die Liste wird auf Wunsch dem Käufer ausgehändigt oder übersandt. Abweichungen hiervon können sich aus der Natur des Materials oder der Art der vorhergehenden Verwendung bzw. Lagerung ergeben; der Verkäufer wird vor Vertragsabschluss derartige Abweichungen dem Käufer mitteilen. Beträgt der Feuchtegehalt i.S.v. Satz 1 mehr als den jeweils gültigen Wert in der vorbenannten EN 643, kann der Käufer das dadurch bedingte zusätzliche Gewicht vom Gesamtgewicht des Altpapiers abziehen. Den Nachweis hat der Käufer zu führen. Dieser Nachweis ist nur mittels eines den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Messverfahrens zulässig.

  2. Die rechtliche Einstufung von Altpapier ist unerheblich.

  3. Für die Sortenabgrenzung ist, sofern keine Sondervereinbarung getroffen werden, die vom Europäischen Komitee für Normierung als EN 643 herausgegebene „Liste der europäischen (CEPI/B. I. R) Standardsorten und ihre Qualitäten“ in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die Liste wird auf Wunsch dem Käufer ausgehändigt oder übersandt.

  4. Die vereinbarte Liefermenge darf vom Verkäufer bei Vereinbarung um bis zu 10 % zur Vollauslastung des Laderaumes über- oder unterschritten werden. Für die Abrechnung ist die tatsächlich gelieferte Menge maßgebend.

  5. Ist als Lieferung eine Wagenladung (Waggon oder Lkw) ohne Gewichtsangabe vereinbart, so ist hierunter eine Menge von ca. 23 Tonnen zu verstehen. Zur Vollauslastung des Laderaums kann diese Menge um bis zu 10 % überschritten werden. Maßgebend für die Abrechnung ist das tatsächlich gelieferte Gewicht.

  6. Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung bzw. Gepflogenheiten der Parteien, in stapelfähigen Pressballen oder lose, d. h. unverpackt und unverschnürt. Bei Lieferung in Pressballen werden die Ballen ordnungsgemäß verschnürt. Bei loser, d. h. unverpackter und unverschnürter Lieferung wird die Kaufsache mit Kipp- oder Schubbodenfahrzeugen angeliefert und an einem vom Käufer zu bestimmenden Platz ausgeladen bzw. ausgeschüttet.

  7. Bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer Altpapiersorten gilt jede Sorte als einzelne Lieferung.

  8. Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Ist die Lieferung auf Abruf ohne Fristangabe vereinbart, so muss die Ware spätestens innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss abgenommen werden. Die Lieferung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Abruf. Der Käufer stellt sicher, dass nach Abruf die Ware jederzeit innerhalb der üblichen Betriebszeiten angeliefert werden kann.

  9. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer vorbehaltlich weiterer Ansprüche berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Gerät der Käufer mit der Abnahme länger als 14 Tage in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann weiterhin vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises für diejenige Menge fordern, mit der sich der Käufer in Annahmeverzug befindet.

  10. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug und basiert der Lieferverzug auf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Soweit der Lieferverzug auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, so ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung des Verkäufers für den Fall des Lieferverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal insgesamt auf 10 % des Lieferwertes beschränkt.

§ 4
Gefahrenübergang

  1. Ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart, so stellt der Käufer sicher, dass sämtliche rechtliche Anforderungen an den Transport, unabhängig von der Einstufung von Altpapier, einschließlich auch der Anforderungen an grenzüberschreitende Verbringungen und Verwendung eingehalten werden. Der Käufer stellt den Verkäufer bei Nicht-Einhaltung von sämtlichen in diesem Zusammenhang an den Verkäufer gerichteten Ansprüchen frei. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufsache geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Lieferung beim Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben bzw. ausgeliefert hat.

  2. Ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über, sobald die Kaufsache an den Käufer übergeben wurde.

  3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

  4. Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. Der Wunsch ist gegenüber dem Verkäufer schriftlich vor Beginn der Lieferung mitzuteilen.

§ 5
Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Anteil der unerwünschten Stoffe den in der vom Europäischen Komitee für Normierung als EN 643 herausgegebenen „Liste der europäischen (CEPI/B. I. R.) Standardsorten und ihre Qualitäten“ in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung jeweils festgelegten Prozentsatz nicht überschreitet.

  2. Mängelrügen sind schriftlich zu erheben. Ware, für die eine Mängelrüge erhoben wurde, ist 7 Werktage lang, ab Zugang der Mängelrüge beim Verkäufer, bei dem Käufer zur Besichtigung bereit zu halten. Eine Weiterverarbeitung bemängelter Ware ist nicht zulässig. Bemängelte Ware ist ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern.

  3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

  4. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ihm, seinen Vertretern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt; gleiches gilt bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

  5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.

  8. Soweit nicht eine entsprechende Beschaffenheit vereinbart wurde, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr für das Fehlen solcher Stoffe, die den Produktionsablauf beim Käufer behindern oder stören.

§ 6
Allgemeine Haftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Vorschriften vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche wegen Beschädigung von Eigentum im Sinne des § 823 BGB.

  2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

  3. Soweit die Schadenersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

  4. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 7
Preis, Verkaufsmaßstäbe

  1. Der Preis bemisst sich nach dem Gewicht des Altpapiers pro Tonne. Die vereinbarten Preise verstehen sich, soweit nicht Lieferung „frei Haus“ vereinbart wurde, bei der Waggonverladung „ab Verladestation“, bei der Lkw-Verladung „ab Lager des Verkäufers“, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

  2. Die Ware wird brutto für netto berechnet. Nicht mit dem Bruttogewicht abgerechnete Verpackungen sind innerhalb von 6 Wochen in ordnungsgemäßem Zustand frachtfrei ab den Verkäufer zurückzusenden.

  3. Die Feststellung des Gewichts erfolgt durch Verwiegung auf geeichter Waage. Ist eine Verwiegung am Verladeort nicht erfolgt, so gilt das beim Empfänger auf einer geeichten Wage durch einen vereidigten Wiegemeister durch voll- und leerwiegen ermittelte Gewicht. Erfolgt eine Verwiegung am Verladeort bzw. der Verladestation, so ist diese maßgeblich. Bestehen zwischen einer Verwiegung am Verladeort und einer am Bestimmungsort vorgenommenen Verwiegung erhebliche Differenzen, so haben Käufer und Verkäufer das Recht, eineamtliche Nachprüfung zu verlangen, deren Kosten der unterliegende Teil trägt. Gewichtsabweichungen von bis zu 0,5 % geltend als unerheblich.

  4. Die Kosten der Verwiegung auf der Abgangsstation trägt der Verkäufer. Die Kosten für etwaige weitere Verwiegungen sind vom Käufer zu tragen.

§ 8
Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen des Verkäufers sind gemäß Rechnung zahlbar.

  2. Alle Preisangaben und Entgelte verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  3. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er auf eine nach Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung des Verkäufers nicht zahlt. Der Käufer gerät zudem ohne gesonderte Mahnung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung bezahlt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

  4. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung seitens des Käufers schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit der Rechnung hierauf hinweisen.

  5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur dann zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  6. Der Verkäufer ist seinerseits berechtigt, gegen Ansprüche des Käufers jedweder Art mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen.

  7. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich, so kann der Verkäufer die ihm aus dem Vertrag obliegende Leistung verweigern bis die Gegenleistung des Käufers bewirkt wurde oder der Käufer Sicherheit für die von ihm zu erbringende Gegenleistung leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erfolgen. Der Verkäufer kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug um Zug gegen Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung bewirkt oder Sicherheit leistet. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer kann in diesem Fall unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

  8. Soweit Gegenansprüche des Käufers, z. B. aufgrund tauschähnlicher Umsätze abzurechnen sind, ist der Verkäufer berechtigt, über diese Ansprüche durch Gutschrifterteilung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abzurechnen. Der Käufer hat auf Anforderung des Verkäufers unverzüglich seine Steuernummer oder seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.

§ 9
Erweiteter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer die Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).

  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer die Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

  3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt: jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

  5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Verkäufer.

  6. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

  7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10
Erfüllungsort/Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Zahlungen an den Verkäufer ist dessen eingetragener Geschäftssitz.

  2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

  3. Für diese Vereinbarung gelten die Vorschriften des Deutschen Rechtes mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Der Ausschluss des UN-Kaufrechts gilt zwischen den Parteien als vereinbart.

§ 11
Sonstige Bestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, hinsichtlich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

  3. Die Parteien verpflichten, alle geschäftlichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages zugänglich werden oder die Gegenstand dieses Vertrages sind, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.

 

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